SILVER GENERATION VIP

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STATUTEN Silver Generation VIP 

Silver Generation VIP ist eine gemeinnützige Vereinigung, die gegründet wurde oder um Aktivitäten von sozialem Nutzen oder öffentlichem Interesse zu entwickeln oder durchzuführen

Art1. Name und Sitz

Unter dem Namen SWISS ASSOCIATION Silver Generation VIP besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

​Art 2. Ziel und Zweck
Satzungszweck und Haupttätigkeit des Vereins ist die Durchführung von Initiativen von sozialem Interesse für Mitglieder, die älter als 50 Jahre sind, mit besonderem Augenmerk auf Aktivitäten im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich. Die Förderung und Verbreitung von Kultur, Musik und Kunst ohne Grenzen von Charakter und Geschmack. Die Verbreitung seiner Tätigkeit, einschließlich durch die Teilnahme und Organisation von Shows, Konzerten, Rezensionen, Proben, Seminaren, Kongressen, unter Verwendung aller erforderlichen Mittel und Annahme aller erforderlichen Optionen, um in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung zu handeln. Förderung aller anderen Initiativen, die geeignet erscheinen, den Unternehmenszweck zu erreichen. Der Verein ist unpolitisch und gemeinnützig.

Art 3. Mittel
Um das Ziel des Vereins zu erreichen, muss jedes Mitglied eine jährliche Gebühr von CHF 100 zahlen. Sonderbeiträge, Spenden und Einkommen der vom Verband selbst organisierten Ereignisse gehen in das Sozialerbe.

Art 4. Mitgliedschaft
Jede natürliche Person über 50 kann ein aktives Mitglied des Vereins werden, der die im vorherigen Artikel erwähnte soziale Steuer zahlt. Natürliche Personen, die die Angebote und Strukturen des Vereins nutzen, sind aktive Mitglieder mit Stimmrechten. Natürliche Personen, die die Angebote und Strukturen des Vereins nutzen, sind aktive Mitglieder mit Stimmrechten. Natürliche oder juristische Personen, die die Vereinigung finanziell oder ideal unterstützen, können passive Mitglieder mit Stimmrechten sein. Für den Vorschlag der Verwaltung kann die Mitgliedsversammlung den Ehrenmitgliedern den Menschen, die besonders bedeutend zugunsten des Vereins gearbeitet haben, den Status der Ehrenmitglieder gewähren. Gönnermitglieder mit Stimmrecht zahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht. Anträge auf Mitgliedschaft sind an die Geschäftsführung zu richten.


Art 5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Rücktritt, Ausschluss oder Tod. Im Falle von Rechtspersonen durch Rücktritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. mit der Nichtzahlung der jährlichen Gebühr.


Art 6. Austritt und Ausschluss

Der Rückzug ist jederzeit mit einer Anzeige von mindestens zwei Monaten vor Ende des Ziviljahres möglich. Das Ruhestandsbrief muss schriftlich mit einer Nachricht von mindestens zwei Monaten vor dem Ende des Ziviljahres an das Management gesendet werden. Der vollständige soziale Beitrag muss für das initiierte Jahr gezahlt werden. Ein Mitglied kann jederzeit aufgrund eines Verstoßes gegen die Assoziations- oder Verhaltenselemente des Vereins für den Zweck des Vereins ausgeschlossen werden Kunst

Art 7. Körper des Vereins
Die Körper der Vereinigung sind:
a) Die Versammlung (Art. 64 cc) b) Management c) Die Überprüfungskommission


Art 8. Die Versammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Sitzung der Mitglieder.

Art 9. Einberufung

Die Mitgliederversammlung wird in einer gewöhnlichen Sitzung für das Management einberufen. Die  Mitglieder werden schriftlich mit 30 Tagen mit der angehängten Tagesordnung in die Versammlung beschworen. E -Mail -Einladungen sind ebenfalls gültig. Anträge auf die Aufmerksamkeit der Aktionäre -Sitzung müssen innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum der Sitzung schriftlich an die Verwaltung eingereicht werden. Das Management oder 1/5 der Mitglieder kann jederzeit den Aufruf für eine außergewöhnliche Sitzung der Aktionäre beantragen, um ihren Zweck anzuzeigen. Das Treffen muss innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Antrags stattfinden.


Art 10.Aufgaben

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es verfügt über die folgenden Aufgaben und die folgenden Fähigkeiten:
a) Genehmigung des Protokolls der vorherigen Aktionäre -Sitzung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Managements
c) Akzeptanz des Prüfungsberichts und Genehmigung des Jahresberichts
d) Entlassung an das Management
e ) Wahl des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Managements sowie der Aufsichtsbehörde.
f) Ermittlung des sozialen Beitrags
g) Genehmigung des Jahresbudgets
H) Beschluss des Aktivitäten
i) Lösung zu den Anträgen des Managements und der Aktionäre
j) Änderung der Assoziationsartikel k) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
l ) Auflösung zur Auflösung der Assoziation und der Verwendung des Erlöses der Liquidation.

Art 10a.Stimmrechte und die Mehrheit

In der Generalversammlung hat jedes Mitglied das Recht auf Abstimmung; Die Entscheidungen werden von der einfachen Mehrheit der gegenwärtigen Mitglieder genehmigt (Art. 67 ccm). Die Verarbeitung des Gesetzes erfordert die Zustimmung von 2/3 der meisten Stimmen. Die getroffenen Entscheidungen müssen im Protokoll registriert werden. Eine Aufzeichnung von Entscheidungen reicht aus.


Art 11. Das Management

Das Management kann aus einer Reihe von Mitgliedern zwischen 2 und 3 bestehen. Es bleibt fünf Jahre im Amt. Es kann wieder ausgewählt werden. Das Management verwaltet die laufenden Aktivitäten und vertritt den Verein außerhalb. Ausgabe der Vorschriften. Es kann Arbeitsgruppen (Expertengruppen) verwenden. Um die Zwecke des Vereins zu erreichen, kann das Management die dritte Person einstellen oder angemessen, hinter einer angemessenen Entschädigung.


Art 12. Andere Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Managements

Die folgenden Fähigkeiten sind im Management dargestellt:
a) Präsidentschaft
b) Vizepräsidentschaft
C) Sekretär
Die Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen. Der Verwaltungsrat innerhalb des Managements entscheidet für die Objekte innerhalb seiner Kompetenz durch die Mehrheit seiner zum Zeitpunkt der Entscheidung anwesenden Mitglieder. Im Falle eines Unentschieden entscheidet die Stimme des Präsidenten. Schrifte Aufzeichnungen werden von den Resolutionen aufbewahrt. Der Sekretär behält Minuten von den Sitzungen und der Versammlung und hält die Liste der Mitglieder auf dem Laufenden. Das Management trifft sich, wann immer die Aktivität erforderlich ist. Jedes Mitglied der Verwaltung kann die Einberufung einer Sitzung anfordern, was die Gründe angibt. Wenn kein Mitglied der Verwaltung mündliche Beratung beantragt, sind die Entscheidungen, die durch die Verbreitung von Dokumenten (einschließlich E-Mails) getroffen wurden, gültig. Im Prinzip ist das Management auf Ehrenbasis aktiv, hat jedoch das Recht, die entstandenen Kosten zu erstatten.

Art 13. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt 2Jahre. Wiederwahl ist möglich


Art 14.  Zeichnungsberechtigung

Der Verein ist von der Kollektivfirma des Präsidenten oder Vizepräsidenten mit einem anderen Mencion -Mitglied verpflichtet.

Art 15. Haftung (Art. 75a CC)

Für die Schulden des Vereins sind nur das Vermögen des Vereins verantwortlich. Die persönliche Verantwortung der Aktionäre ist ausgeschlossen.

Art 16. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer Entscheidung im Kontext einer gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Versammlung von Mitgliedern und mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden. Mit der Auflösung des Vereins gehen die Vermögenswerte des Vereins an eine befreite Steuerorganisation, die identische oder ähnliche Zwecke verfolgt. Die Verteilung der Vermögenswerte unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art 17. Übersetzung des Statuts.

Das Lenkungsausschuss bietet Übersetzung in Nationalsprachen.


Art 18. Inkrafttreten

Dieses Statut, bestehend aus 18 Artikeln, wurde durch die am 8. Juli 2022 in Zürich abgehaltene Hauptversammlung akzeptiert und tritt sofort in Kraft.


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